Der Bundesverband der Freien Alternativschulen e.V. hat mit Blick auf die anstehenden Wahlen in Sachsen-Anhalt bei der Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte ein Gutachten für ein Szenario in Auftrag gegeben, in welchem die AfD nach der Wahl an der Regierung beteiligt ist und den oder die Bildungsminister*in stellt.

Die Erkenntnisse des Gutachtens für unsere bildungspolitische Arbeit werden im Detail noch ausgewertet und in unseren Netzwerken diskutiert, gerne möchten wir jedoch einen Überblick über die Eckpunkte der Begutachtung geben:

 

Das Völker-, Europa und Verfassungsrecht – sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung – bilden den Rahmen, in welchem Bildungsgesetzgebung und  -verwaltung – ureigenste Landeskompetenzen – stattfinden. Dieser Rahmen aus grundrechtlichen Verpflichtungen erfordert stets eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Schüler*innen und Eltern mit dem staatlichen Erziehungsauftrag und im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft deren Privatschulfreiheit.

Das Schulgesetz als Landesgesetz kann grundsätzlich durch einfache Mehrheiten im Landtag geändert werden. Untergesetzliche Vorschriften über die Erstellung von Lehrplänen, die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien oder Genehmigungsverfahren für Schulen in freier Trägerschaft als Ersatzschulen können durch ein Ministerium unter entsprechender politischer Führung den eigenen Vorstellungen angepasst werden. Auch wenn sowohl das Schulgesetz als auch die darauf gründenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der änderungsfesteren Landesverfassung (nur mit einer Zweidrittelmehrheit im Landtag) und dem Grundgesetz genügen müssen, so nehmen verfassungs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren Zeit in Anspruch, in welcher Fakten geschaffen werden können. Dies sollte eine parlamentarische Minderheit jedoch nicht davon abhalten, gegen die bildungspolitischen Vorhaben vor die Verfassungsgerichte in Dessau-Roßlau oder Karlsruhe zu ziehen, um deren Konformität mit höherrangigem Recht einer Prüfung zu unterziehen.

Zu den Plänen im Einzelnen führt das Gutachten aus, dass beispielsweise die Aufweichung der Schulpflicht und Ergänzung des staatlichen und privaten Schulsystems durch Modelle von „Homeschooling“ zwar nicht ausgeschlossen sein dürfte, hierfür jedoch die Landesverfassung geändert werden müsste, welche eine Schulpflicht explizit vorsieht. Vor dem Hintergrund des Grundgesetzes dürfte eine Schulpflicht in allen Bundesländern zwar nicht zwingend geboten sein, jedoch wären „Homeschooling“-Modelle nur unter strenger staatlicher Kontrolle der Gewährleistung eines gleichwertigen Bildungsangebots, die kaum einzuhalten wären, überhaupt denkbar.

Auf die konkreten Bildungsinhalte, etwa Lehrpläne für den Geschichtsunterricht oder die Auswahl von Unterrichtsmaterialien, dürfte es für ein AfD-Bildungsministerium leichter sein, direkt Einfluss zu nehmen. Diese sind trotz schulgesetzlicher Verankerung hauptsächlich auf Ebene von Verwaltungsvorschriften angesiedelt und können durch die Verwaltung eigenständig ohne Gesetzgebungsverfahren angepasst werden. Prozesse der Schulbuchbeschaffung könnten zentralisiert oder konkrete Unterrichtsinhalte neu gewichtet werden. Zwar müsste dies dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Recht der Schüler*innen auf schulische Bildung Rechnung tragen, bisherige Rechtsschutzmöglichkeiten vor Gericht gegen Unterrichtsinhalten waren in der Vergangenheit jedoch (ggf. aus gutem Grund) eingeschränkt. Mit Blick auf diese beispiellosen Pläne und sich schlimmstenfalls abzeichnenden Umbrüche bleibt abzuwarten, ob Verwaltungsgerichte bei ihrem restriktiven Kurs bleiben was Abwehrmöglichkeiten gegen Unterrichtsinhalte betrifft.

Ergänzend ist anzumerken, dass das Land Sachsen-Anhalt auf eine politische Kooperation mit den anderen Bundesländern im Rahmen der Kultusministerkonferenz angewiesen ist. Eine solche Abkehr von gemeinsamen Standards könnte unter Umständen zu einer bildungspolitischen Isolation führen und Auswirkungen auf die Anerkennung von Bildungsabschlüssen etc. haben.

Auch greifen die Pläne der AfD in die schulverfassungsrechtliche Demokratie ein, welche beispielsweise auch bei Einzelfragen zu Lerninhalten den aus allen Gruppen der Schulgemeinschaft besetzten Gesamtkonferenzen Kompetenzen überträgt. Die Landesverfassung geht davon aus, dass Lehrer*innen, Schüler*innen und Erziehungsberechtigte an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit an der Schule mitwirken und so eine höhere Akzeptanz der Schule und deren Auswirkungen auf das Leben der Schüler*innen hergestellt wird. Es müssen Beteiligungsrechte bestehen bleiben, damit diesem Verfassungsgrundsatz entsprochen werden kann.

Eklatant rechtswidrig dürfte ein Ende der inklusiven Beschulung oder die Einrichtung von „Sonderklassen“ für Kinder von Geflüchteten sein. Aufgrund völker-, europa- und verfassungsrechtlicher Verpflichtungen wäre eine Diskriminierung von Kindern mit Behinderung oder Kindern von Geflüchteten allein aufgrund dieser Kriterien aller Voraussicht nach unzulässig.

Auch wenn sich Schulen in freier Trägerschaft gegenüber der staatlichen Schulaufsicht, von der sie in gewisser Weise abhängen und auf Unterstützung angewiesen sind, auf ihre Privatschulfreiheit berufen können, so können AfD-Vorhaben im Bereich der Unterrichtsinhalte Auswirkungen auf die Genehmigung und Anerkennung von Privatschulen haben. Zudem kann etwa der Einsatz von Lehrkräften durch Privatschulen in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Vorschriften, die ihrerseits wieder Wertungsspielräume eröffnen, untersagt werden. Schulen in freier Trägerschaft können mit Blick auf ihr besonderes Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes gegen entsprechende schulaufsichtliche Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten vorgehen und versuchen, den Einfluss einer neuen Ausrichtung der staatlichen Bildungsvorgaben zurückzudrängen.

Die Schulaufsicht als staatliche Verwaltung hängt auch immer von denen ab, die diese umsetzen. Das Gutachten hat mit Blick auf die Handlungsspielräume der Verwaltung auch einen Blick auf personalpolitische Maßnahmen gerichtet und kommt zu dem Ergebnis, dass hier im Wesentlichen greifende beamtenrechtliche Vorschriften einen allzu raschen Personalumbau verhindern könnten. Ein*e AfD-Bildungsminster*in müsste zunächst mit den (im besten Fall verfassungstreuen) Beamtinnen und Beamten arbeiten, die vorhanden sind. In der Bildungsverwaltung gibt es abseits der Staatssekretär*innen wenig Einflussmöglichkeiten, unliebsame Beamt*innen ohne Weiteres zu entlassen. Innerhalb der bestehenden Beamt*innenschaft können jedoch Maßnahmen abseits der Entlassung zu personellen Wechseln führen, die eine behördliche Umsetzung der Pläne ideologisch erleichtern. Hier obliegt es Personalräten, über die Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten den Schutz der Beschäftigten Einfluss auf Personalentscheidungen zu nehmen und diese zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

 

Wir danken der GLS Treuhand und der GLS Bank für die Unterstützung des Gutachtens.